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Achtung die folgenden Informationen sind zu

Wichtige Änderungen ab 31.12.2020

Zum 31.12.2020 treten Europäische Betriebsvorschriften für unbemannte Luftfahrtsysteme in Kraft. Die bisherigen nationalen Erlaubnisse können dann nicht mehr ausgestellt werden. Das EU-Recht ist in Deutschland unmittelbar gültig und verdrängt automatisch anderweitiges nationales Recht. Nicht verdrängtes nationales Recht bleibt, solange es nicht per nationalem Gesetzgebungsverfahren geändert wird, gültig.

Maßgeblich sind für Drohnennutzer im Wesentlichen die Durchführungsverordnung DVO (EU) Nr. 2019/947 (Regelungen zum Betrieb von Drohnen) sowie die Delegierte Verordnung VO (EU) Nr. 2019/945. Letztere enthält die technischen Anforderungen sowie die Zuordnungskriterien für die nunmehr definierten Risikoklassen. Vollständigkeitshalber sei hier noch die Basis-VO (EU) Nr. 2018/1139 erwähnt, die grundsätzlich Festlegungen für Betrieb und Sicherheit der Zivilluftfahrt trifft und somit die Basis für die beiden anderen Rechtsvorschriften bildet.

Grundsätzlich wird mit dem EU-Recht ein risikobasierter Ansatz verfolgt. Das heißt, mit zunehmendem Risiko steigen die Anforderungen an die Ausstattung von Drohnen, die Kenntnisse der Piloten und die Einsatzbereiche.

Registrierungspflicht

Als Betreiber einer Drohne müssen Sie sich registrieren. Betreiben Sie als Angehöriger einer juristischen Person (z. B. einer GmbH) eine Drohne, muss die Drohne auf die juristische Person registriert sein. Betreiben Sie als natürliche Person eine Drohne müssen Sie sich registrieren.

Die Registrierungspflicht gilt, wenn

  • die maximale Startmasse der Drohne 250g oder mehr beträgt oder die Drohne (unabhängig vom Startgewicht) mit einem Sensor ausgerüstet ist, der personenbezogene Daten erfassen kann (z. B. einer Kamera) und die Drohne kein Spielzeug gemäß der europäischen Richtlinie 2009/48/EG ist.
  • Die Registrierung muss in dem Land erfolgen, in dem Sie als natürliche Person Ihren Wohnsitz bzw. als juristische Person Ihren Hauptgeschäftssitz haben. Die Registrierungsmöglichkeit für Deutschland wird das Luftfahrt-Bundesamt in digitaler Form zu Beginn des nächsten Jahres bereitstellen.

Sie erhalten nach der Registrierung eine individuelle Registrierungsnummer, die Sie auf jeder von Ihnen betriebenen Drohne anbringen bzw. in das Fernidentifikationssystem der jeweiligen Drohne hochladen müssen. Diese Registrierungsnummer gilt in allen EASA-Mitgliedsstaaten.

LINK: UAS-Betreiberregistrierung

Welche neuen Betriebskategorien gibt es im EU-Recht?

Die DVO (EU) 2019 /947 regelt den Betrieb von Drohnen. Abhängig von der Startmasse der eingesetzten Drohne, der Flughöhe, dem Einsatzort etc. ist zu prüfen, ob es sich noch um einen erlaubnisfreien Betrieb in der „offenen Kategorie“ gemäß Artikel 4 DVO (EU) 2019/947 handelt, oder ob dieser bereits in die „spezielle“ Kategorie gemäß Artikel 5 DVO (EU) 2019/947 fällt und somit einer Erlaubnis bedarf. Einsätze mit besonders hohem Risikopotenzial gehören zur „zulassungspflichtigen“ Kategorie gemäß Artikel 6 DVO (EU) 2019/947.

„Offene“ Kategorie

In der offenen Kategorie kann unter Beachtung der grundsätzlichen Anforderungen

• maximale Flughöhe 120 m,
• nur innerhalb der Sichtweite,
• nicht über Menschenansammlungen,
• max. Gewicht unter 25 kg,
• kein Abwurf von Gegenständen,
• kein Transport von gefährlichen Gegenständen

in den drei Unterkategorien A1, A2 und A3 geflogen werden.
Entsprechend des beabsichtigten Flugbetriebes gelten hier unterschiedliche Anforderungen im Hinblick auf den Fernpiloten, mögliche Flugbereiche und einsetzbare Drohnen. Die Kriterien für einen genehmigungsfreien Flugbetrieb in den Unterkategorien A1 bis A3 finden Sie im Anhang, Teil A zur DVO (EU) 2019/947.

„Spezielle“ Kategorie

Lässt sich der beabsichtigte Flugbetrieb nicht in der offenen Kategorie durchführen, kann er möglicherweise in der speziellen Kategorie abgewickelt werden.
Hierzu ist entweder eine Betriebsgenehmigung der Landesluftfahrtbehörde erforderlich oder eine Declaration (Erklärung) abzugeben. Letztere ist allerdings nur für die in der Anlage I zur DVO (EU) 2019/947 aufgeführten Standardszenarien ausreichend.
Zur Erlangung einer Betriebsgenehmigung wird eine Risikobewertung sowie ein Betriebskonzept erforderlich sein. Genaueres ist im Anhang, Teil B zur DVO (EU) 2019/947 geregelt.

„Zulassungspflichtige“ Kategorie

Zulassungspflichtige Drohnen und deren Betreiber unterliegen einem aufwendigen Zulassungsverfahren. In diese Kategorie fallen u. a. Personentransporte und der Betrieb von Lastendrohnen.
Zuständig für Auskünfte und entsprechende Zulassungsverfahren ist ausschließlich das Luftfahrt-Bundesamt, Referat L2, 33144 Braunschweig,

 

Welchen „Drohnenführerschein“ benötige ich?

Steuerer von UAS müssen in vielen Fällen über ein im allgemeinen Sprachgebrauch als „Drohnenführerschein“ bezeichnetes Dokument verfügen, sofern sie ein UAS in der Offenen Kategorie betreiben.

Es handelt sich dabei um eines der folgenden Dokumente:

  • Kenntnisnachweis nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) – im Folgenden nur Kenntnisnachweis genannt,
  • Nachweis für Fernpiloten über den Abschluss eines Onlinetrainings und einer Onlineprüfung ihrer Theoriekenntnisse nach UAS.OPEN.020 und UAS.OPEN.040 der Verordnung (EU) 2019/947 – im Folgenden EU-Kompetenznachweis genannt,
  • Zeugnis über die Kompetenz von Fernpiloten nach UAS.OPEN.030 der Verordnung (EU) 2019/947 – im Folgenden EU-Fernpiloten-Zeugnis

Kenntnisnachweise sind in der Übergangszeit bis zum 1. Januar 2022 weiterhin gültig und berechtigen zum Steuern von UAS in allen Unterkategorien der „Offenen Kategorie“. Es gelten jedoch Einschränkungen, wenn das UAS nicht EU-Recht konform ist (Bestandsdrohnen). Im Gegensatz zu EU-Kompetenznachweisen und EU-Fernpiloten-Zeugnissen sind die Kenntnisnachweise weiterhin nur in Deutschland gültig!

Ab dem 2. Januar 2022 muss jeder Steuerer eines UAS im Besitz eines EU-Kompetenznachweises oder eines EU-Fernpiloten-Zeugnisses sein. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Steuerer von UAS der Klasse C0 (Höchstabflugmasse< 250 g und Höchstgeschwindigkeit (horizontal) < 19 m/s).

Die Art des benötigten „Drohnenführerscheins“ hängt davon ab, wo das UAS geflogen werden soll und ob es bereits nach dem neuem EU-Recht (Verordnung (EU) 2019/945) zertifiziert ist, als auch von seiner Höchstabflugmasse. Ein zertifiziertes UAS trägt das entsprechende Klassifizierungskennzeichen, welches die UAS-Kategorie angibt.

1. UAS ohne Klassifizierung nach EU-Recht (Bestandsdrohnen oder privat hergestellte UAS):

1.1. unter 250 g und Höchstgeschwindigkeit (horizontal) <19 m/s:
Es ist kein „Drohnenführerschein“ erforderlich, wobei die Regularien der Offenen Kategorie natürlich trotzdem einzuhalten sind. Um sich über diese Regularien zu informieren wird die Absolvierung des Onlinetrainings empfohlen. Auf Wunsch kann anschließend auch die Onlineprüfung abgelegt werden.

1.2. unter 500 g:
Bis zum 31.12.2022 wird weiterhin kein „Drohnenführerschein“ benötigt. Das UAS darf in allen Unterkategorien der Offenen Kategorie betrieben werden.

Ab dem 1.1.2023 wird zwingend ein EU-Kompetenznachweis zum Steuern von UAS benötigt. Das UAS darf dann auch nur noch in der Unterkategorie A3 betrieben werden.

1.3. unter 2 kg:
Es wird ein EU-Fernpiloten-Zeugnis benötigt, sofern das UAS nicht in der Unterkategorie A3 betrieben werden soll. Das UAS darf dann bis 50 m (horizontal) an unbeteiligte Personen herangeflogen werden. Alternativ kann der Fernpilot auf der Grundlage seines Kenntnisnachweises fliegen, wenn er zusätzlich den EU-Kompetenznachweis besitzt und das praktische Selbsttraining gemäß UAS.OPEN.030 abgeschlossen hat. Die Erklärung über das abgeschlossene Selbsttraining ist, wie die anderen Dokumente auch,  mitzuführen.

Wenn das UAS in der Unterkategorie A3 betrieben werden soll, wird hierfür ein EU-Kompetenznachweis, alternativ bis zum 31.12.2022 ein Kenntnisnachweis, benötigt.

1.4. unter 25 kg:
Für den Betrieb von UAS zwischen 2 kg und 25 kg Höchstabflugmasse wird ein EU-Kompetenznachweis benötigt. Alternativ darf das UAS bis zum 31. Dezember 2022 mit einem Kenntnisnachweis gesteuert werden. Das UAS darf nur in der Unterkategorie A3 betrieben werden.

UAS nicht konform zur VO (EU) 2019/945, vor dem 01 Januar 2023 in Verkehr gebracht oder privat hergestelltUAS nicht konform zur VO (EU) 2019/945, vor dem 01 Januar 2023 in Verkehr gebracht oder privat hergestellt

 Grafik zu Punkt 1.4 Quelle: Luftfahrt-Bundesamt

2. UAS mit EU-Klassifizierung (ab 31.12.2020) und privat hergestellte UAS (ab 1. Januar 2023)

2.1. unter 250 g (Kennzeichnung C0 oder Eigenbauten unter 250 g):
Es ist kein „Drohnenführerschein“ erforderlich, wobei sich trotzdem an die Regularien der Offenen Kategorie gehalten werden muss. Um sich über diese Regularien zu informieren, wird die Absolvierung des Onlinetrainings empfohlen, auf Wunsch kann anschließend auch die Onlineprüfung abgelegt werden.

C0 mit KameraC0 mit Kamera

Quelle: EASA

2.2. unter 900 g (Kennzeichnung C1):
Es wird ein EU-Kompetenznachweis benötigt. Bis zum 1. Januar 2022 darf das UAS alternativ mit einem Kenntnisnachweis gesteuert werden.

C1C1

Quelle: EASA

2.3. unter 4 kg (Kennzeichnung C2)
Es wird ein EU-Fernpiloten-Zeugnis benötigt, wenn das UAS in der Offenen Kategorie, Unterkategorie A2 betrieben werden soll. Für den Betrieb in der Unterkategorie A3 ist ein EU-Kompetenznachweis ausreichend. Bis zum 1. Januar 2022 darf das UAS alternativ mit einem Kenntnisnachweis gesteuert werden

C2C2

Quelle: EASA

2.4. unter 25 kg (Kennzeichnung C2, C3 oder C4 oder Eigenbauten ab 250 g)
Es wird ein EU-Kompetenznachweis benötigt. Alternativ darf das UAS bis zum 1. Januar 2022 mit einem Kenntnisnachweis gesteuert werden.

C3C3

Quelle: EASA

 

UAS konform zur VO (EU) 2019/945 (ab 31.12.2020) oder privat hergestellt (ab 1.1.2023) Grafik zu Punkt 2.4 Quelle: Luftfahrt-Bundesamt

Antragsverfahren für Erlaubnisse und Verbotsausnahmen

Allgemeine und projektbezogen Erlaubnisse

Erlaubnisse können allgemein, d. h. mit einer Gültigkeit in ganz Nordrhein-Westfalen, bis zum 31.12.2021, oder projektbezogen, d. h. für einen vorher festgelegten Aufstiegsort und zeitlich auf wenige Tage beschränkt, erteilt werden.
Die Erlaubnisse werden unter bestimmten Auflagen erteilt. Abweichungen von diesen Nebenbestimmungen oder Ausnahmen von Verboten, die hier nicht aufgeführt sind, müssen im Einzelfall geprüft werden. Den Wortlaut der im Regelfall in die Erlaubnis aufzunehmenden Nebenbestimmungen finden sie hier.
 
Zuständigkeit

Zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des jeweiligen Bundeslandes. In Nordrhein-Westfalen sind dies für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf die Bezirksregierung Düsseldorf und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Münster.
Bei allgemeinen Erlaubnissen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Unternehmenssitz bzw. bei Privatpersonen nach dem Wohnsitz. Bei projektbezogenen Erlaubnissen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, an dem der Betrieb des unbemannten Fluggeräts stattfinden soll.
 
Anerkennung

Weiterhin ist auch die Anerkennung von gültigen Erlaubnissen aus anderen Bundesländern grundsätzlich möglich. Diese gelten dann vollumfänglich, d. h. auch mit den im Ausgangsbescheid festgelegten Einschränkungen und Befristungen, für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen. Es können im Einzelfall abweichende Regelungen für Nordrhein-Westfalen in den Anerkennungsbescheid aufgenommen werden. Betriebserlaubnisse, die in Form einer Allgemeinverfügung erteilt wurden, sind nicht anerkennungsfähig.
 
Antragsformulare

Erlaubnisse oder Anerkennungen können mit den folgenden Formularen beantragt werden:

• Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
• Antrag auf Anerkennung

Es genügt eine Übermittlung mit den im Antragsvordruck aufgeführten Unterlagen per E-Mail. Eine postalische Nachsendung ist nicht erforderlich.
 
Bearbeitungszeit

Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Bearbeitungszeit bei vollständig vorliegenden Anträgen in der Regel etwa zwei Wochen in Anspruch nimmt. Die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Betriebs- und Ausnahmeerlaubnissen im Einzelfall kann – abhängig von den Rahmenbedingungen – mehr Zeit in Anspruch nehmen.
 
Gebühren

Für die Antragsbearbeitung werden folgende Gebühren erhoben:

Allgemeine Erlaubnis, gültig bis zum 31.12.2021:

• Ein Tatbestand: 12,50 € für jeden vollen Monat
• Jeder weitere Tatbestand: 6,75 € für jeden vollen Monat
• Mindestens jedoch insgesamt 100,- €

Einzelfall- bzw. projektbezogene Betriebserlaubnis:

• Ein Tatbestand: 100,- €
• Jeder weitere Tatbestand: 50,- €
• Die Gebühr kann sich bei Vorliegen mehrerer Aufstiegsorte oder -termine sowie aufgrund der Durchführung einer Risikobewertung erhöhen.

Anerkennung:  100,- €

Änderung einer bestehenden Erlaubnis (z. B. Aufnahme zusätzliche Steuerer): 50,- €
 
 

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